Benutzungs- und Gebührenordnung des Schulverbandes Glückstadt für die Offenen Ganztagsschulen
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBL Schl.-H. 2003 S. 57) in Verbindung mit § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) und in Anlehnung an §§ 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein - in den jeweils gültigen Fassungen - wird nach Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 26.06.2024 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines und Trägerschaft
(1) Die Offene Ganztagsbetreuung bietet ergänzend zum planmäßigen Unterricht nach den schulrechtlichen Bestimmungen an den Unterrichtstagen Bildungsangebote im Sinne der Ganztägigen Bildung und des Ganztägigen Lernens außerhalb der Unterrichtszeit an (außerunterrichtliche Angebote). Sie sollen die Bildungschancen junger Menschen erhöhen, deren individuelle Fähigkeiten und Interessen fördern und Benachteiligungen abbauen. Gleichzeitig sollen sie dazu beitragen, berufstätige, arbeitssuchende oder sich in Ausbildung befindliche Eltern/Sorgeberechtigte bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen. Die Angebote der Offenen Ganztagsschule gelten als schulische Veranstaltung i. S. d. § 6 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz. Der Besuch ist freiwillig.
(2) Der Schulverband Glückstadt ist Träger der Offenen Ganztagsschulen an allen verbandsangehörigen Schulen, soweit diese nicht durch externe Träger betrieben werden. Etwaige externe Träger wenden diese Satzung zum Zwecke der Gleichbehandlung der Schulen im Schulverband Glückstadt analog an. Die Offenen Ganztagsschulen werden durch den Schulverband Glückstadt im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten unterstützt.
(3) Das Angebot der Offenen Ganztagsschulen wird grundsätzlich an allen Schultagen vor und nach der verlässlichen Schulzeit durchgeführt. Der Zeitrahmen wird bedarfsgerecht am jeweiligen Standort festgelegt. Während schulfreier Zeiten findet kein Ganztagsbetrieb statt.
(4) Während der durch das Land Schleswig-Holstein bestimmten Ferienzeiten kann an den jeweiligen Standorten eine bedarfsorientierte Ferienbetreuung angeboten werden. Die Kernzeit für die Betreuung ist von 9.00 bis 15.00 Uhr und muss verbindlich gebucht werden. Bei Bedarf kann die Betreuungszeit erweitert werden. Die Abstimmung des Bedarfes für die Betreuung während der einzelnen Ferienzeiten erfolgt nach Ablauf der Anmeldefrist. Werden weniger als acht Kinder angemeldet, kann von der Durchführung der Betreuung abgesehen werden.
(5) Der Besuch der Offenen Ganztagsschulen steht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze grundsätzlich allen Schüler*innen der verbandsangehörigen Schulen offen.
(6) Schüler*innen, deren Eltern/Sorgeberechtigte (alleinerziehend bzw. beide Elternteile/Sorgeberechtigte) einer Berufstätigkeit, Ausbildung, Weiterbildung nachgehen oder den Wiedereinstieg in den Beruf nachweislich planen, werden bei der Anmeldung zur Betreuung bevorzugt berücksichtigt.
(7) Eine Teilnahme von Schüler*innen mit Schulbegleitung kann individuell im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ermöglicht werden.
§ 2 Ganztagsangebot an Schultagen, Durchführung
(1) Das Angebot richtet sich nach dem schulformübergreifenden Rahmenkonzept für die Gestaltung der Offenen Ganztagsschulen im Schulverband Glückstadt. Es orientiert sich an dem Bedarf der Schüler*innen sowie der Eltern/Sorgeberechtigten und umfasst insbesondere – je nach den Möglichkeiten der einzelnen Schulen – die Bereiche:
- Kultur, Kunst, Musik und Gestaltung,
- Ernährung,
- Sprachen,
- Sport,
- Lernförderung
- Informatik,
- Hausaufgabenbetreuung,
- Technik und naturwissenschaftliche Werkstätten,
- allgemeine außerschulische Freizeitbetreuung,
- Berufsvorbereitung.
Die Angebote sind im für das Schulhalbjahr/Schuljahr aktuellen Programmheft der jeweiligen Offenen Ganztagsschulen ausgewiesen. Die Angebote können jederzeit erweitert werden.
(2) Die Betreuungs- und Kursangebote werden durch mindestens eine Aufsichtsperson geleitet.
(3) Für die Durchführung der Offenen Ganztagsschule wird eine Zusammenarbeit mit Kooperationspartner*innen angestrebt.
(4) Kann die Offene Ganztagsschule aufgrund unvermeidbarer und zwingender Gründe (z. B. aus Gründen höherer Gewalt wie Pandemie, Krankheit der im Ganztag tätigen Personen u.a.) nicht stattfinden, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung der Schüler*innen. Bei Ausfall von Kursangeboten kann das Betreuungsangebot genutzt werden.
(5) Die Offenen Ganztagsschulen beinhalten eine Mittagsverpflegung, die gegen eine Kostenbeteiligung in Anspruch genommen werden kann.
(6) Die Koordination der Offenen Ganztagsschule in Trägerschaft des Schulverbandes erfolgt über eine*n Koordinator*in beim Schulverband Glückstadt. Bei externer Trägerschaft wird die Koordination durch diesen sichergestellt. Im Hinblick auf die Gestaltung und den Betrieb der Offenen Ganztagsschule arbeiten die Träger / Koordinator*innen der Offenen Ganztagsschule eng mit den jeweiligen Schulleitungen, Lehrkräften und Eltern zusammen.
§ 3 Betreuungspersonen/Aufsichtspflicht
(1) Aufsichtspersonen sind die in den Betreuungs- und Kursangeboten eingesetzten Betreuungskräfte und Kursleitungen.
(2) Die Schüler*innen haben den Anweisungen der Betreuungskräfte und Kursleitungen zu folgen. Das aufgestellte Regelwerk ist zu beachten.
(3) Die Aufsichtspflicht gegenüber Schüler*innen besteht nur während der Zeiten, in denen ein*e Schüler*in für den Besuch der Offenen Ganztagsschule angemeldet ist und diese auch tatsächlich besucht.
(4) Die Schulleitungen stellen sicher, dass während des Betriebs der Offenen Ganztagsschule den Betreuungskräften und Kursleitungen eine Ansprechperson der Schule zur Verfügung steht.
§ 4 An- und Abmeldung, Ausschluss
(1) Die Anmeldung der Schüler*innen für das laufende Schulhalbjahr/Schuljahr erfolgt schriftlich bzw. online über die Organisator*innen des Ganztagsangebotes in der jeweiligen Schule und ist verbindlich.
(2) Die Aufnahme erfolgt jeweils für ein Schulhalbjahr/Schuljahr entsprechend der Regelungen der jeweiligen Schulen. Die Eltern/Sorgeberechtigten haben die Möglichkeit, während der Schulzeiten ihre Kinder für die ganze Woche, tageweise oder auch stundenweise bedarfsgerecht für die Früh-, Mittags- und/oder das Nachmittagsangebot (Betreuung und Kurse) anzumelden. Aus der Anmeldung resultiert die Teilnahme verbindlich für ein Schulhalbjahr/Schuljahr. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Schuljahr im Sinne dieser Satzung ist die nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz bestimmte Zeit.
(4) Mit der Anmeldung erkennen die Teilnehmenden diese Satzung und die hierin festgelegten Entgelte an.
(5) Im laufenden Schulhalbjahr ist eine vorzeitige Abmeldung durch die Eltern/Sorgeberechtigten mit einer Frist von 4 Wochen zum Ersten des Folgemonats möglich bei
- Änderung der Personensorge für die Schülerin oder den Schüler,
- Wechsel der Schule,
- Wechsel des Wohnortes,
- Längerfristiger Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus gesundheitlichen Gründen (mehr als 6 Wochen). Auf Verlangen ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(6) Schüler*innen können nach vorheriger Absprache mit den Schulleitungen aus der Offenen Ganztagsschule zeitlich befristet oder auf Dauer ausgeschlossen werden, wenn:
- sie sich den Anordnungen der Betreuungskräfte und Kursleitungen wiederholt widersetzen (z.B. unerlaubtes Verlassen des Schulgeländes),
- durch ihr Verhalten die übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird,
- sie physische oder psychische Gewalt gegenüber Mitschüler*innen, Betreuungskräften und Kursleitungen anwenden,
- die Eltern/Sorgeberechtigten die Benutzungsgebühr nicht entrichten.
§ 5 Versicherung
(1) Schüler*innen, die an den Ganztagsangeboten teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung Die Schüler*innen sind während des Aufenthalts in der Einrichtung, auf dem Einrichtungsgrundstück sowie gemeinsamer Veranstaltungen außerhalb des Grundstückes gegen Unfall versichert. Sie sind ferner auf dem direkten Weg von und zur Schule versichert, soweit keine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern/Sorgeberechtigten vorliegt.
(2) Sachdeckungsschutz (Beschädigung, Verlust) wird durch den Kommunalen Schadenausgleich gewährleistet.
§ 6 Benutzungsgebühren
Für die Benutzung des Angebotes der Offenen Ganztagsschulen werden zur teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten Benutzungsgebühren erhoben.
§ 7 Höhe der Benutzungsgebühren, Ermäßigungen
(1) Für die Teilnahme an Betreuungs- und Kursangeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschulen wird grundsätzlich eine Gebühr in Höhe von 25,00 € pro Stunde und Schulhalbjahr erhoben. In der Benutzungsgebühr sind die Kosten für etwaige Material- und Eintrittskosten nicht enthalten.
(2) Im Rahmen des Offenen Ganztages wird den Teilnehmenden ein Mittagessen angeboten. Die Kosten für das Mittagessen werden gesondert mit den Eltern/Sorgeberechtigten abgerechnet. Bei Anspruch auf Bildung und Teilhabe ist das Mittagessen kostenfrei und wird durch den jeweiligen Anbieter direkt mit dem Leistungsträger abgerechnet. Der Leistungsbescheid ist vorzulegen.
(3) Bei wiederholter verspäteter Abholung des Kindes kann eine Sondergebühr von 5,00 € pro angefangener halben Stunde für das Überschreiten der vereinbarten Betreuungszeit in Rechnung gestellt werden.
(4) Für die Teilnahme an im Programm besonders ausgewiesenen Kursen oder Projekten kann eine gesonderte Gebühr festgelegt werden.
(5) Bei Anspruch auf Bildung und Teilhabe kann die Benutzungsgebühr um den im Bewilligungsbescheid zum Bildungs- und Teilhabepaket festgelegten Betrag reduziert werden. Die Gebühr wird durch den Schulverband direkt mit dem Leistungsträger abgerechnet. Der Leistungsbescheid ist vorzulegen.
(6) Bei Anspruch auf Beitrags-/Geschwisterermäßigung nach der „Richtlinie Kreises Steinburg über eine Beitragsermäßigung (Sozialstaffel) für die Elternbeiträge von schulpflichtigen Kindern wird die Benutzungsgebühr nach Vorlage des entsprechenden Bescheides ermäßigt oder erlassen.
(7) Die Benutzungsgebühr für das laufende Schulhalbjahr ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu entrichten. Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach schriftlicher Mahnung beigetrieben.
(8) Kann ein Kurs aufgrund unvermeidbarer und zwingender Gründe nicht stattfinden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Benutzungsgebühr.
(9) Eine Erstattung der Benutzungsgebühren erfolgt nur aus den im § 4 Abs. 5 dieser Satzung genannten Gründen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler an weniger als der Hälfte der gemeldeten Kursstunden teilgenommen hat.
(10) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind die Eltern/Sorgeberechtigten des/der Schüler*in verpflichtet; mehrere Personensorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner*innen.
§ 8 Bestimmungen des Schulgesetzes
Die Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.
§ 9 Datenverarbeitung
Der Schulverband Glückstadt ist berechtigt, alle zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten auf Grundlage von § 6 Abs. 2 f. und § 30 Abs. 1 ff. Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten. Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten entnehmen Sie bitte den jeweiligen Informationsmitteilungen zum Datenschutz auf der Website der Stadt Glückstadt https://www.glueckstadt.de/Quicknavigation/Datenschutz/.
Die Daten werden der Leitung der Offenen Ganztagsschule, den zuständigen Lehrer*innen sowie den Betreuungskräften zugänglich gemacht, soweit es zur Betreuung der Schüler*innen notwendig ist.
§ 10 Inkrafttreten
Die Benutzungs- und Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.08.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt Benutzungs- und Gebührenordnung des Schulverbandes Glückstadt für die Offene Ganztagsschule vom 01.01.2008 in der Fassung vom 01.09.2015 außer Kraft.
Glückstadt, den 22.08.2024
Rolf Apfeld
Schulverbandsvorsteher